Nach Artikel 35 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Übereinkommen) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Prüfung durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Ausschuss) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und zwar:
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und
b) danach mindestens alle vier Jahre sowie jeweils auf Anforderung des Ausschusses.
Artikel 36 Absatz 1 sieht außerdem vor, dass der Ausschuss die Vertragsstaaten um weitere Angaben ersuchen kann. Der vollständige Wortlaut ist hier nachzulesen.
Die Anmerkungen des UN Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der sich mit inklusiver Bildung befassende sogenannte „comment N°4“, erschien im Oktober 2016 zunächst auf englisch und ist nunmehr in übersetzter Fassung beim Deutschen Institut für Menschenrechte bzw. auf der Website des BMAS nachzulesen.
Wir haben für Sie einige uns wichtig erscheinende Punkte dieses „comment N° 4“ / „Allgemeine Bemerkungen N° 4“ aus Elternsicht und den Erfahrungen des Inklusionsfachverbands zusammen gestellt: