Unsere Forderungen für Inklusion

  • echte Inklusion, echte Entscheidungsfreiheit für Eltern von Kindern mit Behinderung bei der Auswahl des Kindergartens und der Schule, ohne jegliche Einschränkungen im Vergleich zu Anmeldungen von nicht behinderten Kindern
  • Schaffung ausreichend vieler Plätze im Gemeinsamen Lernen, bzw. sowohl in Grund- als auch in weiterführenden Schulen, einschließlich der OGS, und dies überall mit den notwendigen Vorkehrungen
  • Gute Ausstattung des Gemeinsamen Lernens – GL darf kein Sparmodell sein. Die Förderung, die ein Kind mit Behinderung in der Förderschule erhalten würde, muss ihm in der Regelschule ebenfalls zuteilwerden
  • Information der Eltern, Schulen, Kindergärten sowie der Öffentlichkeit über die qualitativen Vorteile des Gemeinsamen Lernens für alle Kinder: Gute Förderung im GL für behinderte Kinder verbessert zwangsläufig die Förderung der Regelschulkinder (kooperatives Lernen / modulares Lernen / Binnendifferenzierung), und alle Kinder verbessern ihre individuellen Lernerfolge
  • Mut, gemeinsam mit den Eltern und Lehrern alternative Schulkonzepte zu entwickeln, die alle Kinder fördern – von Kindern mit einem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bis hin zu Kindern mit Hochbegabung
  • Planmäßiger Aufbau eines inklusiven Schulsystems, in dem alle Kinder selbstverständlich gemeinsam lernen (durch „Inklusionspläne“ für Kommune, Land und Bund und einer Klärung von Mindestqualitätsanforderungen für das Gemeinsame Lernen)
  • Abschaffung des ‚Zuständigkeitsdschungels‘: Alle Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung aus einer Hand – ein „Bundesteilhabegesetz“
  • selbstverständliche qualitativ hochwertige inklusive Bildung für ALLE und ein gleichberechtigtes Leben für Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der Gesellschaft, wie es das Grundgesetz und die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bestimmen.

Nach Artikel 35 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Übereinkommen) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Prüfung durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Ausschuss) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und zwar:

a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und

b) danach mindestens alle vier Jahre sowie jeweils auf Anforderung des Ausschusses.

Artikel 36 Absatz 1 sieht außerdem vor, dass der Ausschuss die Vertragsstaaten um weitere Angaben ersuchen kann. Der vollständige Wortlaut ist hier nachzulesen.

Die Anmerkungen des UN Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der sich mit inklusiver Bildung befassende sogenannte „comment N°4“, erschien im Oktober 2016 zunächst auf englisch und ist nunmehr in übersetzter Fassung beim Deutschen Institut für Menschenrechte bzw. auf der Website des BMAS nachzulesen.

Wir haben für Sie einige uns wichtig erscheinende Punkte dieses „comment N° 4“ / „Allgemeine Bemerkungen N° 4“ aus Elternsicht und den Erfahrungen des Inklusionsfachverbands zusammen gestellt: